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Betreuungsvereine

Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg ist zuständig für die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsverein.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Betreuungsvereins sind in § 14 BtOG in Verbindung mit § 3 Nds. AGBtR geregelt.

Um ein einheitliches Anerkennungsverfahren zu gewährleisten, erfolgt eine Orientierung an den gemeinsamen Empfehlungen des Fachausschusses IV für Betreuungsangelegenheiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS), des Deutschen Landkreistages (DLT) und des Deutschen Städtetages (DST). Die Empfehlungen und ein Merkblatt finden Sie nebenstehend.

Für die Anerkennung als Betreuungsverein ist ein formloser Antrag bei der Landesbetreuungsstelle unter folgender Postanschrift zu stellen:

Oberlandesgericht Oldenburg
Landesbetreuungsstelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg.

Sie können den Antrag auch online stellen:

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8403?c=bc

Nach der Anerkennung prüft die Landesbetreuungsstelle jährlich die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen.


Anerkannte Betreuungsvereine

Niedersachsen verfügt über ca. 60 anerkannte Betreuungsvereine, § 14 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).

Die Aufgaben der Betreuungsvereine bestehen in der Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und deren Einführung in die Aufgaben als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer. Zudem bieten sie Fortbildungen und Beratungen für ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern an. Der Betreuungsverein ermöglicht zudem auch einen Erfahrungsaustausch zwischen diesen.

Die Betreuungsvereine sind im Rahmen ihres Aufgabenspektrums betreffend die sog. Querschnittsarbeit auch Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in Bezug auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Dazu gehört auch die Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie beraten und unterstützen aber auch Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Der Betreuungsverein beschäftigt zudem Vereinsbetreuerinnen und -betreuer, die beruflich Betreuungen führen.

Die einzelnen Aufgaben der Betreuungsvereine sind in §§ 15, 16 BtOG aufgeführt.

Für die Begleitung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern schließt der Betreuungsverein auf deren Wunsch eine entsprechende Vereinbarung ab (sog. formalisierte Begleitung). Sofern die ehrenamtliche Betreuerin oder der ehrenamtliche Betreuer keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der zu betreuenden Person hat, soll eine derartige Vereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der zuständigen kommunalen Betreuungsstelle abgeschlossen werden, § 1816 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Einige Betreuungsvereine haben sich zudem Schwerpunkte gesetzt, wie zum Beispiel eine besondere Sprachenvielfalt zur Unterstützung von Migrantinnen und Migranten oder sie verfügen über besondere Kenntnisse für Menschen mit Einschränkungen, wie zum Beispiel der Gebärdensprache.

Eine Liste der anerkannten Betreuungsvereine in Niedersachsen finden Sie nebenstehend.


Förderung der anerkannten Betreuungsvereine

Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Abs. 1 Betreuungsrechtsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben). Die Rechtsgrundlagen finden Sie in § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

Betreuungsvereine haben für die Förderung zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Wirkungskreis der Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins muss mit der örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt sein; es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden.

  • Der Betreuungsverein hat eine Personalausstattung zu gewährleisten, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG erforderlich ist. Dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Leitung und weitere hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigte und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.
  • Der Betreuungsverein muss andere Einnahmequellen ausschöpfen, insbesondere die Erhebung der nach § 1875 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 7 Vormünder und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zulässigen Ansprüche, dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Kommune.

Die Zuwendung des Landes wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Im Einzelnen sind folgende Förderungen auch nebeneinander möglich:

Die Querschnittsförderung

Die Höhe des Zuschusses für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben (Querschnittsförderung) beträgt derzeit bis zu 30.000 € im Jahr.

Die Zusatzförderung bei ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer (Fallpauschale)

Für jede (ehrenamtliche) Betreuung, die in Niedersachsen auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurde, wird im Folgejahr eine Fallpauschale in Höhe von je maximal 720 € gewährt. Als ehrenamtliche Betreuung gilt auch die Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen.

Die Zusatzförderung für die formalisierte Begleitung

Für die Unterstützung und Beratung ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen haben oder eine Unterstützung und Beratung von der ehrenamtlichen Betreuerin oder dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, kann der Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen gefördert werden (formalisierte Begleitung). Für bis zu 25 Vereinbarungen werden je Jahr und Vereinbarung bis zu 350 € gewährt.

Anträge auf Förderungen sind - möglichst unter Verwendung der nebenstehenden Antragsformulare - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten.

Sie können die Anträge auch Online stellen:

Antrag auf Querschnittsförderung

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8393?c=bc

Anträge auf Zusatzförderung

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8402?c=bc

Auszahlungsantrag der bewilligten Zuwendung oder eines Teilbetrages

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/9899?c=bc

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Antragsverfahren können Sie aus der geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen entnehmen. Die Richtlinie finden Sie nebenstehend.

Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der öffentlichen Gelder. Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres einzureichen.

Der hierfür zu verwendende Vordruck steht nebenstehendend zum Download bereit.

Sie können Unterlagen auch online einreichen:


Tätigkeitsbericht und Verwendungsnachweis

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/9794?c=bc





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