Bewerbungs- und Einstellungsverfahren
Das Rechtsreferendariat umfasst insgesamt vier Pflichtstationen, die Ihnen einen umfassenden Einblick in verschiedene juristische Tätigkeitsfelder bieten. Während Ihrer Ausbildung nehmen Sie unter anderem an Gerichtsverhandlungen teil, lernen die vielseitigen Aufgaben der Staatsanwaltschaft kennen und sammeln wertvolle Erfahrungen in einer Verwaltungsbehörde. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eine Ausbildungsstation Ihrer Wahl zu besuchen, um sich gezielt auf Ihre beruflichen Interessen zu konzentrieren.
Ein besonderes Highlight des Referendariats ist die Chance, einen Teil Ihrer Ausbildung im Ausland zu absolvieren und so wertvolle internationale Erfahrungen zu sammeln.
Weitere Informationen zur Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen können Sie den nachfolgenden Reitern entnehmen.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bereiten sich während des juristischen Vorbereitungsdienstes auf die Zweite Juristische Staatsprüfung vor, um anschließend verschiedene juristische Berufe zu ergreifen. Dies kann der Einstieg in den Justizdienst als Richterin oder Richter auf Probe, eine juristische Tätigkeit in der Verwaltung oder der Beruf als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sein.
Der Vorbereitungsdienst dauert insgesamt zwei Jahre und umfasst mehrere Pflichtstationen: Fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht im Bereich Zivilsachen, drei Monate bei der Staatsanwaltschaft, drei Monate in einer Verwaltungsbehörde, neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sowie vier Monate in einer Ausbildungsstation nach Wahl.
In der ersten Station werden Sie von erfahrenen Zivilrichterinnen und Zivilrichtern in die praktischen Aufgaben und Abläufe im Zivilrecht eingeführt. Als Referendarin oder Referendar haben Sie die Möglichkeit, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, eigene Zivilakten zu bearbeiten und in geeigneten Fällen sogar eine Sitzung zu leiten. Im Anschluss daran folgt die Station bei der Staatsanwaltschaft, wo Ihnen Ihre Ausbilderinnen und Ausbilder ausgewählte Ermittlungsverfahren zur eigenständigen Bearbeitung übertragen. Zusätzlich nehmen Sie als Sitzungsvertreterin oder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft selbstständig Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht wahr.
Die dritte Station Ihrer Ausbildung verbringen Sie drei Monate in einer Verwaltungsbehörde, gefolgt von einer weiteren Station bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl. In der abschließenden Station können Sie, abhängig von Ihrem gewählten Wahlfach, eine Ausbildungsstation auswählen, die Ihren Interessen entspricht. Hier können Sie beispielsweise Ihre Kenntnisse bei den ordentlichen Gerichten oder der Staatsanwaltschaft vertiefen oder durch eine Station bei einer Fachgerichtsbarkeit (wie der Arbeits-, Finanz-, Sozial- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit) einen Einblick in die dortige richterliche Tätigkeit gewinnen. Auch eine Ausbildung im Ausland ist möglich.
Ergänzend zur praktischen Ausbildung finden begleitende Arbeitsgemeinschaften statt, in denen das erworbene Wissen in kleinen Gruppen theoretisch vertieft wird. Zusätzlich bereiten kostenlose Klausurenkurse Sie gezielt auf die Zweite Juristische Staatsprüfung vor.
Hier geht es zur Online-Bewerbung.
Bei technischen Störungen wenden Sie sich bitte an die Rufnummer 0441 220-1072.
- ausgefüllte und unterschriebene Anlage zur Online-Bewerbung (siehe nebenstehendes Formular, beinhaltet die Erklärung über die Staatsangehörigkeit)
- beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der ersten juristischen (Staats-)Prüfung
- datierter und handschriftlich unterschriebener Lebenslauf
Andernfalls wird der Antrag nicht wirksam und ist daher zurückzuweisen.
Sollten Sie die erste Staatsprüfung vor Ablauf der Bewerbungsfrist bestanden haben, aber das Zeugnis nicht rechtzeitig bis zum Stichtag erhalten können, ist es in Ausnahmefällen möglich, zunächst hilfsweise eine Bescheinigung des betreffenden Landesjustizprüfungsamtes vorzulegen. Handelt es sich um das Landesjustizprüfungsamt in Celle, so wird auf die Vorlage einer Bescheinigung verzichtet.
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der dem Oberlandesgericht zur Verfügung stehenden freien Stellen, so richtet sich die Auswahl nach § 119 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) in Verbindung mit der noch gültigen Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst vom 24. August 1999 (Nds. GVBl. S. 329).
Wartepunkte im Sinne der genannten Verordnung sind landesweit gültig. Wird ein Ausbildungsplatzangebot nicht angenommen, verfallen bis dahin erworbene Wartepunkte. Bei Mehrfachbewerbungen in Niedersachsen führt die Ablehnung des Angebotes eines Oberlandesgerichts dazu, dass zum folgenden Einstellungstermin auch die bei den anderen Oberlandesgerichten erworbenen Wartepunkte verfallen sind.
Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst richtet sich in Niedersachsen nach dem Gesetz über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst (KapG) vom 27. Oktober 1977 (Nds. GVBI. S. 537) sowie nach der Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Zu1VV-Jur) vom 24. August 1999 (Nds. GVB1.S. 329), i.d.F. vom 25. September 2003 (Nds. GVBI. S. 355).
Die Oberlandesgerichte nehmen die Zulassung und Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in voneinander unabhängigen Verfahren vor.
Übersteigt in einem Oberlandesgerichtsbezirk die Anzahl der Bewerbungen die Zahl der dem Oberlandesgericht zur Verfügung stehenden Referendarstellen, werden vorab bis zu 10 % der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Ablehnung der Zulassung mit besonderen Nachteilen (außergewöhnliche Härte) verbunden wäre.
Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen werden bis zu 40 % nach der Wartezeit (dabei handelt es sich gemäß § 5 Nr. 1 KapG um den Zeitraum, der seit der erfolglosen ersten Bewerbung verstrichen ist) und mindestens 60 % nach dem Ergebnis des 1. Examens zugeteilt. Stehen also dem Oberlandesgericht zu einem Einstellungstermin z. B. 50 Referendarstellen zur Verfügung und werden hiervon 5 Stellen unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Härte benötigt, so werden 27 Stellen nach dem Ergebnis des 1. Examens und 18 Stellen nach der Wartezeit vergeben.
Ein Wartepunkt wird für jeden Einstellungstermin erworben, zu dem sich die Bewerberin oder der Bewerber in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin bei einem niedersächsischen Oberlandesgericht wegen fehlender Ausbildungsplätze erfolglos beworben hat. Die Wartepunkte sind landesweit gültig, gelten also auch dann, wenn die Bewerbung zu einem anderen niedersächsischen Oberlandesgericht wechselt. Wird ein Ausbildungsplatzangebot nicht angenommen, verfallen bis dahin erworbene Wartepunkte. Bei Mehrfachbewerbungen in Niedersachsen führt die Ablehnung des Angebots eines Oberlandesgerichts dazu, dass zum folgenden Einstellungstermin auch die bei den anderen Oberlandesgerichten erworbenen Wartepunkte verfallen sind.
Bei gleicher Wartezeit - auch bei gleicher Qualifikation - ist das höhere Lebensalter maßgebend. Das Lebensalter wird im Einzelfall fiktiv berechnet. So sind dem Lebensalter bis zu zwei Jahre hinzuzurechnen, wenn der Bewerber eine Dienstpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt hat, oder die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder -helfer tätig gewesen ist oder ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet hat. Obwohl des Kapazitätsgesetz nicht ausdrücklich eine entsprechende Regelung für Frauen beinhaltet, deren Einstellung sich aufgrund der Geburt eines Kindes verzögert hat, wird auch hier das Lebensalter fiktiv verändert.. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass dem Lebensalter zwei Jahre hinzugerechnet werden.
Andererseits wird das Lebensalter fiktiv verjüngt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mehr als 2 Semester über die Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - derzeit 5 ½ Jahre - studiert hat.
Zu jedem Einstellungstermin werden einige zugeteilte Ausbildungsplätze von den Bewerberinnen und Bewerbern nicht angenommen. Diese werden in einem Nachrückverfahren nach den beschriebenen Grundsätzen besetzt. Es kommt also vor, dass eine zunächst erfolglose Bewerbung dennoch zu einer Einstellung führt.
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert. Weitere Informationen enthält die Broschüre „Der juristische Vorbereitungsdienst in Niedersachsen – Vorschriften, Ausbildungsplätze und Prüfungshinweise -“, die als PDF-Datei auf der folgenden Internetseite zu finden ist: Juristischer Vorbereitungsdienst | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de)