Stellung des Oberlandesgerichts Oldenburg
Im Lande Niedersachsen gibt es neben dem Landesverfassungsgericht (Staatsgerichtshof) entsprechend der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland wie in jedem anderen Bundesland im wesentlichen die "ordentliche Gerichtsbarkeit", die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Die "ordentliche Gerichtsbarkeit", die insbesondere für die Zivil-, Familien-, FGG-, Bußgeld- und Strafrechtsprechung zuständig ist, wird durch die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte und - als Bundesgericht - durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe gebildet.
Das Oberlandesgericht Oldenburg ist in dieser Region das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist in Zivil- und Familiensachen sowie im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - u.a. in Betreuungs-, Vormundschafts-, Nachlass-, Grundbuch- und Registersachen - Rechtsmittelinstanz. Es ist zuständig für die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen bestimmte Urteile und Beschlüsse der Landgerichte in Zivil- und FGG-Sachen und der Amtsgerichte in Familien- und Kindschaftssachen und in Landwirtschaftssachen. Die Oberlandesgerichte überprüfen die angefochtenen Entscheidungen nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zum tatsächlichen Geschehen des Falles.
In Strafsachen ist das Oberlandesgericht Oldenburg in erster Linie Revisionsgericht im Bereich der mittleren Kriminalität. Nachgeprüft werden nur die rechtlichen, nicht auch die tatsächlichen Beurteilungen eines Falles durch die Vorinstanz. Für Friedensverrats- und Hochverratssachen ist in jedem Bundesland ein Oberlandesgericht als erstinstanzliches Gericht zuständig. In Niedersachsen ist das das Oberlandesgericht Celle.
In Ordnungswidrigkeitssachen (Bußgeldsachen) kann das Oberlandesgericht Oldenburg gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte nur angerufen werden, wenn die Sache besondere Bedeutung hat.