Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen
Niedersächsisches Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren
Das Oberlandesgericht Oldenburg führt für alle niedersächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften ein Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen interessiert sind.
Hier können Sie die aktuelle Fassung des Verzeichnisses der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren im PDF-Format herunterladen.
- Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen Stand: 12.07.2024. (nicht barrierefrei) - Download (1,12 MB)
- Merkblatt und Anträge zum Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen (nicht barrierefrei) - Download (0,35 MB)
Anmerkungen:
1. Die Liste dient nicht als Empfehlung, sondern lediglich zur Information über interessierte Einrichtungen.
2. Die Liste stellt keine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Einrichtungen dar.
3. Die Aufnahme der Einrichtung bedeutet nicht die Feststellung der Gemeinnützigkeit.
4. Die Aufnahme der Einrichtung begründet keinen Anspruch auf die Zuweisung von Geldauflagen.
5. Soweit Einrichtungen nur für bestimmte Gerichtsbezirke benannt worden sind, ist dies besonders vermerkt.
6. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Einrichtungen haben einen auf sie lautenden
- aktuellen Freistellungsbescheid oder
- einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO (ersetzt die bislang verwendete „Vorläufige Bescheinigung“, dass die Einrichtung zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder in § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört) vorgelegt,
- bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Dienststelle (z.B. karitative Einrichtungen der Kirchen und Kommunen) liegt eine Bestätigung vor, dass der zugewiesene Betrag nur zu einem der in §§ 51 – 68 der Abgabenordnung bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird.
7. Es bleibt jeder Einrichtung, auch wenn sie in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt ist, unbenommen, sich unmittelbar an die Justizbehörden oder Gerichte zu wenden, um von ihnen bei der Zuweisung von Geldauflagen bedacht zu werden.