Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB
Allgemeine Hinweise zum Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB
Inhalt:
1. Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
2. Wo und wie ist der Befreiungsantrag zu stellen?
3. Wo erhalte ich Auskünfte zu dem bzw. meinem Befreiungsverfahren?
4. Wie lange dauert das Verfahren?
5. In welcher Form müssen die Urkunden vorgelegt werden?
6. Wie alt dürfen die Urkunden sein?
7. Welche Anforderungen müssen Übersetzungen erfüllen?
8. Welche Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweise sind vorzulegen?
10. Welche Unterlagen müssen in Bezug auf Wohnsitz und Familienstand vorgelegt werden?
11. Welche Angaben müssen zu Vorehen gemacht werden?
12. Welche Kosten entstehen für das Befreiungsverfahren?
1. Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
Nach Art. 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten (Eheschließenden) dem Recht des Staates, dem er/sie angehört.
Wer hinsichtlich der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, soll gemäß § 1309 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Ehe nicht eingehen, bevor er/sie ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (sog. Ehefähigkeitszeugnis).
Angehörige von Staaten, die ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen, können nach
§ 1309 Absatz 2 BGB über das Standesamt einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht stellen.
Das Oberlandesgericht prüft dabei aus Sicht der ausländischen Behörde, ob der beabsichtigen Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht.
2. Wo und wie ist der Befreiungsantrag zu stellen?
Das Befreiungsverfahren setzt zunächst die Anmeldung der Eheschließung bei dem zuständigen Standesamt voraus. Dort wird auch der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses in einer Niederschrift (Antragsvordruck) aufgenommen und die Entscheidung über den Antrag vorbereitet (§ 12 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG)). Eine Vertretung bei der Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten aufgrund Wohnsitzes der antragstellenden Person ist möglich. In diesem Fall ist die Vorlage einer Originalvollmacht mit einer Unterschriftsbeglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung in dem jeweiligen Land oder durch eine Notarin/einen Notar erforderlich. Die Vollmacht steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Das Standesamt übersendet den Vorgang im Anschluss zur Entscheidung über die Befreiung an das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig, wenn die Eheschließung bei einem Standesamt innerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Oldenburg angemeldet wurde.
3. Wo erhalte ich Auskünfte zu dem bzw. meinem Befreiungsverfahren?
Informationen über das Eheschließungsverfahren des Standesamts und das Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht erteilt das Standesamt. Auch Auskünfte über den Stand des Verfahrens sind beim Standesamt einzuholen.
4. Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3 bis 6 Wochen. Im Einzelfall kann sich die Verfahrensdauer wegen Beanstandungen (z. B. wegen fehlender Urkunden) oder aufgrund ggf. erforderlichen Einsichtnahme in die Ausländerakten verlängern.
5. In welcher Form müssen die Urkunden vorgelegt werden?
Sämtliche Urkunden sind dem Antrag grundsätzlich im Original beizufügen, sofern nicht im Herkunftsland ausnahmsweise nur eine elektronische Erstellung vorgesehen ist.
Das Standesamt erteilt zudem Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde versehen vorzulegen. Mehrsprachige Urkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit und weder mit Legalisation noch mit Apostille vorzulegen.
Die inhaltliche Überprüfung von ausländischen Urkunden ist bei Staaten erforderlich, in denen die Voraussetzungen zur Legalisation nicht gegeben sind. Sie erfolgt im Rahmen der Amtshilfe durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Diese Überprüfung wird durch das Standesamt veranlasst.
6. Wie alt dürfen die Urkunden sein?
Zum Nachweis des Familienstandes müssen aktuelle urkundliche Nachweise vorgelegt werden, die nicht älter als 6 Monate sein dürfen. Die Frist von 6 Monaten wird von der Ausstellung der Urkunden bis zur ersten Vorlage beim Standesamt gerechnet. Eine Fristüberschreitung liegt i. d. R. dann nicht vor, wenn die Urkunden nachträglich z.B. noch für eine Legalisation herausgegeben werden oder sonstige Auflagen zu erfüllen sind.
7. Welche Anforderungen müssen Übersetzungen erfüllen?
Übersetzungen sind nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit den
§§ 107 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) grundsätzlich von einer/einem in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen und beeidigten Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer zu fertigen. Eine Ausnahme gilt für Übersetzungen, die aus der Europäischen Union stammen.
Der fremdsprachige Text ist von der Ursprungssprache direkt – ohne „Zwischenübersetzung“ in eine andere Sprache – in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Internationale mehrsprachige Urkunden, die bereits die deutsche Sprache enthalten, bedürfen keiner gesonderten Übersetzung.
8. Welche Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweise sind vorzulegen?
In dem Befreiungsverfahren haben ausländische Staatsangehörige zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich eine amtlich beglaubigte Ablichtung ihres gültigen Reisepasses (Auslandspass) vorzulegen.
Bürgerinnen und Bürger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht über einen Reisepass verfügen, können ihre Identität mit einer beglaubigten Kopie des ausländischen Personalausweises belegen.
Bei deutschen Staatsangehörigen ist die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Personalausweises ausreichend.
In der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (bzw. § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes a.F.) und heimatlose Ausländerinnen und Ausländer unterliegen dem deutschen Personalstatut, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie müssen für eine beabsichtige Eheschließung kein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen und bedürfen auch keiner Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.
10. Welche Unterlagen müssen in Bezug auf Wohnsitz und Aufenthalt vorgelegt werden?
Dem Antrag sind für beide Eheschließenden aktuelle erweiterte Meldebescheinigungen des deutschen Meldeamts mit ausdrücklicher Angabe des Familienstandes beizufügen, sofern sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Vorlage von Meldebescheinigungen ohne Angabe des Familienstandes ist nicht ausreichend. Unmittelbar vor Antragstellung eingetretene Veränderungen des Familienstandes sind durch das Meldeamt zu berichtigen.
Für ausländische Verlobte, die sich noch im Ausland aufhalten und in Deutschland nicht gemeldet sind, ist die einfache Angabe des Wohnsitzes im Antrag ausreichend.
Außerdem haben sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende ausländische Verlobte ihren ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus durch die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels (z.B. Niederlassungserlaubnis, Duldung, Visum, etc.) nachzuweisen. Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (sog. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) benötigen wegen des geltenden Freizügigkeitsrechts keinen besonderen Nachweis über die Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland.
11. Welche Angaben müssen zu Vorehen gemacht werden?
In dem Befreiungsantrag sind grundsätzlich alle Vorehen der Verlobten sowie deren Auflösung anzugeben und vollständig nachzuweisen.
12. Welche Kosten entstehen für das Befreiungsverfahren?
Für Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist eine Rahmengebühr zwischen 15,00 € und 305,00 € zu erheben (Nr. 1330 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG).
Die Höhe der Kosten richtet sich u. a. nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verlobten.
Daher sind dem Antrag aktuelle Nachweise über das monatliche Nettoeinkommen (z. B. Gehaltsabrechnung, Bescheide über Elterngeld, Arbeitslosengeld, Sozialleistungen und Krankengeld) beider Verlobten beizufügen.

