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Allgemeine Hinweise zum Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG

Inhalt:

  1. Was ist ein Anerkennungsverfahren?
  2. Wer ist für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zuständig?
  3. Wer kann den Antrag stellen?
  4. Welche Unterlagen müssen in welcher Form vorgelegt werden?
  5. Welche Anforderungen müssen Übersetzungen erfüllen?
  6. Wie läuft das Verfahren ab?
  7. Wer wird an dem Verfahren beteiligt?
  8. Welche Kosten entstehen für das Anerkennungsverfahren?


1. Was ist ein Anerkennungsverfahren?

Nach § 107 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) werden Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden ist oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, für den deutschen Rechtsbereich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Die Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes, aber nicht auf die Scheidungsfolgesachen, wie z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf, sind die Familiengerichte zuständig.

Mit der Anerkennung gilt die Ehe für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung als für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden.


2. Wer ist für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zuständig?

In Niedersachsen sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen zuständig.

Das Oberlandesgericht Oldenburg ist für die Entscheidung über den Antrag nach § 107 Absatz 2 FamFG örtlich zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg hat oder - falls keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat - im Bereich des Oberlandesgerichts Oldenburg eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll.

Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und soll in der Bundesrepublik Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden, so ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (Salzburger Str. 21-25, 10825 Berlin) für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zuständig.

Wurde eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten (Heimatstaatentscheidung), ist gemäß § 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG eine förmliche Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung bzw. durch das Oberlandesgericht grundsätzlich nicht erforderlich.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist ebenfalls nicht für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) durchzuführen, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.


3. Wer kann den Antrag stellen?

Der Antrag kann durch die betroffenen Ehegatten gestellt werden. Weiter antragsberechtigt ist jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

Die Mitwirkung des Standesamtes bei der Antragstellung ist hilfreich und sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich.

Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Die Antragstellung durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten ist nur unter Vorlage der Originalvollmacht möglich. Das Formular für die Vollmacht steht Ihnen hier ebenfalls zum Download zur Verfügung.


Der Antrag ist schriftlich zu richten an das:

Oberlandesgericht Oldenburg

- Die Präsidentin -

Richard-Wagner-Platz 1

26135 Oldenburg (Oldb)


4. Welche Unterlagen müssen in welcher Form vorgelegt werden?

Dem Antrag sind eine Kopie des Reisepasses bzw. des deutschen Personalausweises sowie ein Nachweis über das monatliche Nettoeinkommen (z. B. Gehaltsabrechnung, Bescheide über Elterngeld, Arbeitslosengeld, Sozialleistungen und Krankengeld) beizufügen.

Darüber hinaus sind folgende Urkunden im Original oder in einer vom entscheidenden Gericht (ggf. Behörde) ausgestellten beglaubigten Kopie oder Ausfertigung vorzulegen:

· Nachweis der Eheschließung durch Vorlage der Heiratsurkunde, des Familienbuchs oder des Heiratsregisterauszugs der geschiedenen Ehe (falls noch vorhanden) und

· Nachweis der Ehescheidung oder Eheaufhebung durch Vorlage des vollständigen Scheidungs- oder die Ehe aufhebenden Urteils bzw. Beschlusses mit Rechtskraftvermerk.

Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde versehen vorzulegen.

Mehrsprachige Urkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit und weder mit Legalisation noch mit Apostille vorzulegen.

Die inhaltliche Überprüfung ausländischer Urkunden ist bei Staaten erforderlich, in denen die Voraussetzungen zur Legalisation nicht gegeben sind. Sie erfolgt im Rahmen der Amtshilfe durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung. In der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Liste der Länder mit unzuverlässigem Personenstandswesen sind die Staaten bezeichnet, in welchen das Legalisationsverfahren durch die inhaltliche Prüfung der Urkunden ersetzt wird. Sofern Sie davon betroffen sind, erhalten Sie zum Ablauf des Amtshilfeüberprüfungsverfahrens von hier weitere Hinweise.


5. Welche Anforderungen müssen Übersetzungen erfüllen?

Übersetzungen sind nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit den §§ 107 ff. FamFG grundsätzlich von einer/einem in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen und beeidigten Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer zu fertigen.

Der fremdsprachige Text ist von der Ursprungssprache direkt – ohne „Zwischenübersetzung“ in eine andere Sprache – in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Internationale mehrsprachige Urkunden, die bereits die deutsche Sprache enthalten, bedürfen keiner gesonderten Übersetzung.


6. Wie läuft das Verfahren ab?

Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Die Bearbeitung der Verfahren erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs.

Anträge und sonstige Unterlagen können Sie in den Hausbriefkasten am Eingang des Oberlandesgerichts einwerfen oder per Post übersenden.

Die Verfahrensdauer hängt wesentlich von der Vollständigkeit des Antrags und der notwendigen Unterlagen ab. Erst im Anschluss daran kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung ergehen. Verzögerungen können sich auch aufgrund der Übermittlungswege und der nachzufordernden Unterlagen und Informationen ergeben. Deshalb kann die Verfahrensdauer (abhängig vom Einzelfall) mehrere Wochen oder auch Monate betragen.

Rückfragen zum Verfahren können Sie schriftlich oder per E-Mail (OLGOL-Ehefaehigkeitssachen@justiz.niedersachsen.de) stellen.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen möglichst abzusehen.

Eine persönliche Vorsprache ist nicht vorgesehen.


7. Wer wird an dem Verfahren beteiligt?

Im Anerkennungsverfahren ist der frühere Ehegatte bzw. die frühere Ehegattin, der/die den Antrag nicht gestellt hat, grundsätzlich zu beteiligen. Ihm/Ihr ist Kenntnis von dem Antrag zu geben.

In dem Antrag ist deshalb unbedingt die aktuelle und vollständige zustellungsfähige Anschrift dieser Person anzugeben (aktueller Familienname, Straße, Haus- und ggfs. Wohnungsnummer, Postleitzahl, der Bestimmungsort nach der Bezeichnung im Bestimmungsland). Vorgaben zur Anschriftengestaltung der meisten Länder finden Sie auf der Internetseite der Universal Postal Union in dem Abschnitt Postal Addressing Systems (PAS).

Wenn die Anschrift nicht bekannt ist, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen den Aufenthaltsort zu ermitteln. Hierzu gehören z. B. Nachfragen:

  • bei der Meldebehörde des letzten Wohnsitzes,
  • bei der Meldebehörde, bei der sich der/die frühere Partnerin bzw. Partner abgemeldet hat,
  • bei etwa vorhandenen gemeinsamen Bekannten.

Auf die Kenntnisgabe kann nur in Einzelfällen verzichtet werden.


8. Welche Kosten entstehen für das Anerkennungsverfahren?

Für Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist eine Rahmengebühren zwischen 15,00 € und 305,00 € zu erheben (Nr. 1331 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG).

Die Höhe der Kosten richtet sich u. a. nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.


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