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Hinweise, Downloads und weiterführende Links


Internetangebot der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg

Die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg hält auf ihrem Internetauftritt weitere Informationen über das Notaramt bereit. Das Angebot richtet sich sowohl an amtierende Notarinnen und Notare, potentielle Bewerberinnen und Bewerber als auch interessierte Bürgerinnen und Bürger.


Weiterführende Informationen betreffend den Zugang zum Notaramt finden Sie hier.


Auslegungs- und Anwendungshinweise für Notare nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Hinsichtlich der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Notarinnen und Notare nach dem Geldwäschegesetz (GwG) wird auf die Internetauftritte der Landgerichte Aurich , Oldenburg , Osnabrück hingewiesen.


Berufliche Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BNotO

In Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO wurde die Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume durch Notarinnen und Notare (GemBANotVO) erlassen. Weiterführende Informationen:

GemBANotVO

Begründung der Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume durch Notarinnen und Notare (GemBANotVO)


Beispielhafte Darstellung


Informationen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025, 1 BvR 1796/23 (Altersgrenze)


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze des § 48a BNotO bis zum 30. Juni 2026 angeordnet. Damit erlischt das Amt des Notars vorerst weiterhin mit Ende des Monats, in dem die Notarin oder der Notar das siebzigste Lebensjahr vollendet.

Eine Neubewerbung von Notarinnen und Notaren, deren Amt gemäß § 47 Nr. 2 Alt. 1 BNotO erloschen ist, ist gegenwärtig frühestens nach dem 30. Juni 2026 und nur nach Maßgabe der vom Bundesgesetzgeber noch zu schaffenden Neuregelung möglich. Das mit der Altersgrenze verfolgte gesetzgeberische Ziel, den Notarberuf für jüngere Berufsträger offenzuhalten, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als legitimen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zweck anerkannt.

Solange die Altersgrenze fortgilt, stünde einer erfolgreichen Neubewerbung § 48a BNotO entgegen.



Vordrucke

Bewerbervordruck um Bestellung zu(m/r) Notar(in) (barrierefrei)

Fragebogen zum Ausscheiden eines Notars aus dem Amt (barrierefrei)



Gesetze, Verordnungen und Richtlinien


Bundesnotarordnung (BNotO)

Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Allgemeinverfügung, Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)

Dienstordnung der Notare (DONot)

Richtlinien der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg

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