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Förderung der anerkannten Betreuungsvereine

Zweck und Rechtsgrundlage der Förderung

Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsrechtsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).


Ziel und Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben.


Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.


Voraussetzungen

Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Sitz und der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins sind in Niedersachsen.

  • Der Antragsteller muss seinen Wirkungskreis mit den örtlichen Betreuungsbehörden abstimmen; es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden.

  • Der Antragsteller muss eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 BtOG durch die Ausstattung mit mindestens einer hauptberuflich als Voll- oder Teilzeitkraft angestellten Leitung sowie weiteren hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigten und/oder ehrenamtlich beschäftigten geeigneten Fachkräften gewährleisten.
  • Der Antragsteller muss andere Einnahmequellen ausschöpfen, insbesondere die Erhebung der nach § 1875 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 7 Vormünder und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zulässigen Ansprüche, dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsstelle.



Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Höhe des Zuschusses für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben beträgt derzeit bis zu 28.800,00 € im Jahr.

Für jede Betreuung, die durch die Werbung des Betreuungsvereins einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer übertragen werden konnte, kann darüber hinaus im Folgejahr eine Fallpauschale gewährt werden.

Weitere Zuschüsse können im jeweiligen Folgejahr für die Durchführung von individuellen Beratungen über die Erteilung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie für individuelle Beratungen von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten gewährt werden. Die Höhe des Zuschusses hängt dabei von der Anzahl der Beratungen ab.

Auch die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Themen der rechtlichen Betreuung und zu Themen der Erteilung von Vorsorgevollmachten mit mindestens sieben TeilnehmerInnen kann im jeweiligen Folgejahr mit einem Zuschuss pro Veranstaltung von höchstens 200,00 € gefördert werden.

Für die zum 1. Januar 2023 neu eingeführte Unterstützung und Beratung ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 BtOG), die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen haben (formalisierte Begleitung) kann der Abschluss von Vereinbarungen gefördert werden.


Antragsverfahren

Anträge sind - möglichst unter Verwendung der nebenstehenden Antragsformulare - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten. Die Fristen ergeben sich aus den unterschiedlichen Antragsformularen.

Sie können die Anträge auch Online stellen:

Antrag auf Querschnittsförderung

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8393?c=bc

Antrag auf Zusatzförderung

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8402?c=bc


Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Antragsverfahren können aus der geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen entnommen werden. Die Richtlinie finden Sie hier (zum Download, PDF, 0.5 MB, nicht barrierefrei).


Nachweis der Verwendung

Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.

Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres einzureichen.


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