Anderweitige Nachweise der Sachkunde nach § 7 Abs. 3 BtRegV
Der Gesetzgeber regelt durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zum 1. Januar 2023 Anforderungen an berufliche Betreuerinnen und Betreuer. Diese müssen sich bei der zuständigen Stammbehörde (kommunale Betreuungsstelle am Sitz bzw. Wohnsitz) registrieren lassen.
Eine der Registrierungsvoraussetzungen ist eine ausreichende Sachkunde der beruflichen Betreuerin und des beruflichen Betreuers, § 23 BtOG.
Die Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde nachzuweisen. Sie kann nachgewiesen werden
1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Studiengangs (§ 5 Abs. 1 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)),
2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Aus- oder Weiterbildungsgangs, der von oder in Kooperation mit einer Hochschule angeboten wird (§ 5 Abs. 3 BtRegV),
3. durch Absolvieren eines nach Landesrecht anerkannten Sachkundelehrgangs (§ 6 BtRegV) oder
4. durch anderweitigen Nachweis der Sachkunde.
Sofern der Nachweis nicht durch die vorgenannten Nr. 1 bis 3 erbracht werden kann, obliegt die Entscheidung über die Akzeptanz etwaiger anderweitiger Nachweise der Stammbehörde. Diese kann in Zweifelsfällen nach § 7 Abs. 3 BtRegV eine Stellungnahme der Landesbetreuungsstelle einholen. Die Stellungnahme der Landesbetreuungsstelle ist jedoch für die Stammbehörde nicht bindend.