Anderweitige Nachweise der Sachkunde (§ 7 Abs. 3 BtRegV)
Berufliche Betreuerinnen und Betreuer benötigen, sofern sie nicht über Studienabschlüsse der sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder über die Befähigung zum Richteramt verfügen, einen Sachkundenachweis, um sich bei der zuständigen kommunalen Betreuungsstelle (Stammbehörde) zur Übernahme beruflicher Betreuungen registrieren zu lassen. Zuständige Stammbehörde ist die kommunale Betreuungsstelle am Sitz bzw. Wohnsitz der beruflichen Betreuerin oder des beruflichen Betreuers.
Die Sachkunde kann nachgewiesen werden
1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Studiengangs (§ 5 Abs. 1 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)),
2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Aus- oder Weiterbildungsgangs, der von oder in Kooperation mit einer Hochschule angeboten wird (§ 5 Abs. 3 BtRegV),
3. durch Absolvieren eines nach Landesrecht anerkannten Sachkundelehrgangs (§ 6 BtRegV) oder
4. durch anderweitigen Nachweis der Sachkunde.
Sofern der Nachweis nicht durch die vorgenannten Nr. 1 bis 3 erbracht werden kann, obliegt die Entscheidung über die Akzeptanz etwaiger anderweitiger Nachweise der Stammbehörde (kommunale Betreuungsstelle). Wenden Sie sich bei Registrierungsfragen bitte an die für Sie zuständige Stammbehörde. Zuständig ist die Behörde am (Büro-)Sitz bzw. Wohnsitz der beruflichen Betreuerin oder des beruflichen Betreuers.
Die Stammbehörde kann in Zweifelsfällen nach § 7 Abs. 3 BtRegV eine Stellungnahme der Landesbetreuungsstelle einholen. Die Stellungnahme der Landesbetreuungsstelle ist jedoch für diese nicht bindend.