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Hinweis für Menschen mit Beeinträchtigungen z.B. Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte, Hörbeeinträchtige
Behindertenparkplätze:
Zwei Behindertenparkplätze befinden sich in der Elisabethstraße direkt vor dem Eingang des Oberlandesgerichts Oldenburg (Zufahrt vom Richard-Wagner-Platz rechts über die Schubertstraße, links über die Gerichtsstraße und wiederum links über die Elisabethstraße in Richtung Sackgasse) und zwei weitere Parkplätze an der Koppelstraße, hinter der JVA (vor der Parkplatzschranke rechts und links).
Hinweis für gehbehinterte Personen und Rollstuhlfahrer:
Der Fahrstuhl zum Gebäude des Oberlandesgerichts befindet sich davorstehend linksseitig des Eingangsportals. Dort betätigen Sie bitte die Klingel.
Innerhalb des Gebäudes des Oberlandesgerichts befinden sich die Fahrstühle an den Flurenden. Am Servicepoint direkt am Eingang ist man Ihnen gerne behilflich.
Die Behindertentoilette befindet sich am Flurende des Erdgeschosses. Den Schlüssel erhalten Sie am Servicepoint direkt am Eingang
(Nacht-) Briefkasten
Der (Nacht-) Briefkasten des Oberlandesgerichts befindet sich ebenerdig rechts neben dem Haupteingang.
Verständigung in der mündlichen Verhandlung (Gehörlose Personen)
In der niedersächsischen Justiz stehen einige digitale Hör-Anlagen (FM-Anlagen) zur Verfügung. Soweit Sie für die Verständigung eine solche Höranlage benötigen, werden Sie gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.
Gehörlose Personen, die für die Verständigung einen Gebärdendolmetscher benötigen, werden ebenfalls gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für das Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen.
Zugänglichmachung von Dokumenten (Sehbehinderte Personen)
Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben.
Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt.