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erstellt am:
29.07.2020
Kündigung unwirksam
Für viele ist es eine Erleichterung, für sich oder ältere Angehörige endlich einen Platz in einem Seniorenheim gefunden zu haben. „Auf Dauer“ soll es dann meist sein. Mit einer Kündigung rechnet man nicht. Doch auch hier kann es zu Kündigungen kommen.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt einen Streit um eine Kündigung zwischen einem Heim und einer Heimbewohnerin entschieden: Die Seniorin darf im Heim wohnen bleiben. Die Kündigung ist unwirksam.
Der Hintergrund: Die alte Dame zog 2015 in die Demenzabteilung des Heims in Osnabrück. Nachdem die Seniorin nach einem Krankenhausaufenthalt medikamentös neu eingestellt wurde, zeigte sie sich viel unruhiger als zuvor. Das Heim erklärte die Kündigung und forderte den Auszug der Seniorin. Die Heimleitung behauptete, die alte Dame störe den Heimfrieden erheblich, laufe ständig umher, gehe in die Zimmer anderer Bewohner, öffne dort Türen und Fenster und schaue bei der Intimpflege zu. Sie sei aggressiv und boxe die Pflegekräfte, stelle ihnen und anderen Bewohnern das Bein und fahre sie mit dem Rollator an. Außerdem esse und trinke sie nicht mehr richtig. Sie stelle eine Gefahr für sich und andere dar.
Das Landgericht Osnabrück wies die Räumungsklage des Heims ab. Die Kündigung sei unwirksam. Der Senat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Heimvertrag könne von Seiten des Heims nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 12 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG), wenn dem Heim ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Abzuwägen seien die Interessen des alten Menschen, einen Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden und die Interessen des Heims, sich von dem Vertrag zu lösen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass dem Heim die Demenzerkrankung der alten Dame bereits bei deren Einzug bekannt gewesen sei. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten seien daher hinzunehmen. Es sei auch nicht erkennbar, dass es tatsächlich schon zu Sach- oder gar Körperschäden gekommen sei. Das Heim habe auch nicht dargestellt, dass es bereits Maßnahmen ergriffen habe, um die Seniorin von dem geschilderten Verhalten abzuhalten. Die Abwägung ergebe, dass sich das behauptete Verhalten der alten Dame in dem Rahmen bewege, der von dem Betreiber eines Pflegeheims von Bewohnern einer Demenzabteilung noch hingenommen werden müsse. Die alte Dame darf ihr Zimmer jetzt behalten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.05.2020, Aktenzeichen 1 U 156/19.
Nr. 23/2020
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
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29.07.2020