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Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entscheidet im "Windpark"-Komplex

Berufungsverfahren wird weiter vor dem Landgericht verhandelt

Hendrik H. bleibt wegen des Verdachts des Betruges in Haft

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt zwei Entscheidungen im „Windpark“-Komplex um den wegen Betruges angeklagten Hendrik H. getroffen:

Hendrik H. war vom Amtsgericht Meppen wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Es ging dabei unter anderem um die Täuschung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Projektrechten für den Bau eines Windparks. Der Schaden beträgt rund 280.000 Euro.

Hendrik H. wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und ging in Berufung vor das Landgericht Osnabrück. Das Landgericht hob den Haftbefehl gegen Hendrik H. auf und stellte das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Die Anklageschrift wies nach Auffassung des Landgerichts formelle Mängel auf.

Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Beschwerde ein. Sie hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg: Der Senat entschied, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Voraussetzungen genüge und das Verfahren daher fortzuführen sei. Jetzt muss vor dem Landgericht Osnabrück terminiert werden.

Parallel erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl in einem weiteren, weitaus umfangreicheren Tatkomplex, der insbesondere die Täuschung von Investoren über das Vorhandensein von Windparkflächen zum Gegenstand hat. Hier geht es um einen Schaden mehrerer Geschädigter im Umfang von fast zehn Millionen Euro. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt entschieden, dass die Untersuchungshaft fortdauern darf, obwohl Hendrik H. bereits seit April 2020 in „U-Haft“ ist. Der Sachverhalt sei kompliziert, die Ermittlungen sehr umfangreich, so der Senat. Mehrere Terabyte Daten müssten ausgewertet und Ermittlungen im Ausland durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Fortdauer der U-Haft über sechs Monate gerechtfertigt.

Oberlandgericht Oldenburg, Beschlüsse vom 18.2.2021 (1 Ws 33/21) und vom 25.1.2021 (1 HEs 1/21).


Nr. 6/2021
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg


Artikel-Informationen

erstellt am:
23.02.2021

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