Niedersachsen klar Logo

Schulverweigerung – Entzug des Sorgerechts?

Oberlandesgericht Oldenburg zu Schulverweigerung nach „Corona“


In Deutschland besteht grundsätzlich eine Schulpflicht für alle Kinder. Damit korrespondiert eine Pflicht der Eltern, für den Schulbesuch zu sorgen. Wenn die Eltern dies nicht tun, können sogar das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden. Hierauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hingewiesen.

Nach den Corona-bedingten Schulschließungen hatten die Eltern ihre drei zwischen 12 und 17 Jahre alten Kinder nicht mehr in die Schule geschickt. Der Älteste hatte angegeben, keine Maske tragen und keinen Abstand halten zu wollen. Er wolle deswegen nicht mehr zur Schule gehen und zu Hause seinen eigenen Interessen nachgehen. Die beiden jüngeren Geschwister schlossen sich dem an. Die Kindeseltern vertraten die Auffassung, die Kinder sollten sich selbst entdecken können und selbstbestimmt lernen. 90% des Schulwissens werde ohnehin nicht gebraucht.

Das Amtsgericht Osnabrück hatte daraufhin den Eltern einen Teil des Sorgerechts nämlich das Recht auf Regelung schulischer Angelegenheiten, entzogen.

Die Eltern haben hiergegen Beschwerde eingelegt, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ist nach Ostern anberaumt. Den Antrag der Eltern, bereits jetzt im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Amtsgerichts vorab auszusetzen, hat der Senat zurückgewiesen. Denn es spreche einiges dafür, dass der amtsgerichtliche Beschluss Bestand haben werde:

Dadurch, dass die Kinder die Schule nicht besuchten, bestehe eine Kindeswohlgefährdung, was ein staatliches Eingreifen rechtfertige. Eltern seien verpflichtet, die Entwicklung eines Kindes zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu fördern. Den Kindern stehe ein Grundrecht auf schulische Bildung zu. In der Schule würden neben allgemeinen Lerninhalten auch Sozialkompetenzen vermittelt. Eltern hätten daher kein Recht, die Kinder nicht zur Schule zu schicken, sondern vielmehr die Pflicht, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.

Bei der Entscheidung des Senats handelt es sich um eine einstweilige Anordnung. Wie es jetzt tatsächlich weitergehen soll, soll im Termin nach Ostern weiter erörtert werden.


Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2023; Az. 11 UF 206/22


Nr. 17/2023

Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg


Artikel-Informationen

erstellt am:
29.03.2023

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln