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OLG Oldenburg beendet „Wasserdiesel“-Rechtsstreit: Millionen-Schadensersatz wegen Betrugs

Mit einem jetzt rechtskräftigen Urteil hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg einen der außergewöhnlichsten Wirtschaftsprozesse der vergangenen Jahre abgeschlossen. Bereits Ende November 2025 verurteilte das Gericht die Beklagten im sogenannten „Wasserdiesel“-Verfahren zur Zahlung von rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen. Rechtsmittel hiergegen sind nicht eingelegt worden.

Der Rechtsstreit reicht bis ins Jahr 2013 zurück. Damals plante ein inzwischen verstorbener Papenburger Geschäftsmann, der im Bereich der Umwelt- und Energietechnologien tätig war, gemeinsam mit einer chinesischen Unternehmensgruppe ein Joint Venture. Der Geschäftsmann behauptete, über eine industriell nutzbare Technologie zu verfügen, mit der sich aus einem Liter herkömmlichen Dieselkraftstoffs und einem Liter Wasser bis zu 1,8 Liter marktfähiger Diesel herstellen ließen. Nach den Vereinbarungen sollten die deutschen Partner das technische Know-how einbringen und dem Gemeinschaftsunternehmen exklusive Vermarktungsrechte für China einräumen. Die chinesische Seite verpflichtete sich zur Finanzierung der kommerziellen Vermarktung. Im März 2013 flossen zunächst 500.000 Euro, wenig später nochmals 500.000 Euro und schließlich weitere rund 2,25 Millionen Euro.

Vereinbart war die Lieferung von elf Anlagen zur Verbindung von Wasser und Diesel in die Vereinigten Arabischen Emirate bis Februar 2014. Der Papenburger versicherte noch im Jahr 2014, die Anlagen seien versandbereit und könnten zuverlässig eine tägliche Produktionsleistung von 200.000 Litern pro Modul bei einem Verhältnis zwischen Eingangs- und Ausgangsdiesel von mindestens 1:1,5 erzielen. Eine Funktionsprüfung sollte im Mai 2014 in Abu Dhabi stattfinden.

Doch dazu kam es nie. Stattdessen wuchsen auf chinesischer Seite massive Zweifel. Am 8. Mai 2014 erklärten die Investoren den Rücktritt vom Vertrag und verlangten ihr Geld zurück. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit: Nachdem das Landgericht Osnabrück der Klage 2019 zunächst stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zurück. 2021 verurteilte das Landgericht die Beklagten erneut. Auch dagegen legten diese Berufung ein und erhoben zahlreiche Einwände – von angeblich fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte bis hin zu der Behauptung, es habe weder einen Betrugsvorsatz noch einen Vermögensschaden gegeben, da die produzierten Anlagen jedenfalls das gezahlte Geld wert gewesen seien.

All diese Argumente ließ der 8. Zivilsenat letztlich nicht gelten. In seinem Urteil stellte er fest, dass die Beklagten vorsätzlich über die Leistungsfähigkeit der Anlagen getäuscht hatten. Nach weiterer Beweisaufnahme war der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls im Jahr 2013 objektiv keine Möglichkeit bestanden habe, Anlagen mit den zugesagten Leistungswerten zu liefern, was den Beklagten auch bewusst gewesen sei.

Zu demselben Ergebnis war bereits die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück in einem Strafurteil vom 5. September 2024 gelangt. Dort wurde der Sohn des vormaligen Geschäftsführers wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Der inzwischen verstorbene frühere Geschäftsführer selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits verhandlungsunfähig. Auch der Schadensersatzprozess richtete sich daher zuletzt nur noch gegen dessen Firma und den Sohn, der nach den Feststellungen der Gerichte am Betrug – wenn auch in untergeordneter Rolle – beteiligt war.

Das zuvor abgetrennte Verfahren gegen den Vater ist nach dessen Tod derzeit auf Antrag des Beklagtenvertreters ausgesetzt, da die Erbfolge bislang ungeklärt ist.

Oberlandesgericht Oldenburg, 20. November 2025 – 8 U 256/21

Pressemitteilung 1/2026

Ansprechpartner/in:
Frau Dr. Carolin Bartsch

Oberlandesgericht Oldenburg
Pressesprecherin
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg
Tel: 0441/220-1250

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.02.2026

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