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Oberlandesgericht Oldenburg - Verfahren gegen Klinikum-Mitarbeiter im Krankenpfleger-Komplex

Keine Befangenheit der Richter des Schwurgerichts

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt entschieden, dass die Richter des Schwurgerichts beim Landgericht Oldenburg in dem aktuellen Verfahren gegen Mitarbeiter des Oldenburger Klinikums nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden können.

In dem aktuellen Strafverfahren geht es um eine mögliche Mitverantwortlichkeit von Mitarbeitern aus dem Klinikum Oldenburg für die Straftaten des ehemaligen Krankenpflegers Niels H.. Vier der Mitarbeiter hatten die Richter des Schwurgerichts wegen Befangenheit abgelehnt. Ein Richter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 StPO). Über die Ablehnung entscheiden die Vertreter der abgelehnten Richter.

Im vorliegenden Fall hatten die danach für das Ablehnungsgesuch zuständigen Richter des Landgerichts das Gesuch zurückgewiesen. Hiergegen hatten die Angeschuldigten Beschwerde eingelegt. Der 1. Strafsenat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Es liege kein Grund für die Annahme vor, die Richter des Schwurgerichts würden in Bezug auf die Klinikum-Mitarbeiter nicht neutral und unparteilich urteilen.

Weder aus den Gründen der bisher im Zusammenhang mit dem Krankenpfleger-Komplex ergangenen Urteile noch aus sonstigen Äußerungen der Richter des Schwurgerichts ergäben sich unnötige oder gar unsachliche Werturteile über einen der jetzt Angeschuldigten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die abgelehnten Richter bereits im Vorfeld eine endgültige Überzeugung von der Schuld der Angeschuldigten oder sich sonst eine abschließende Meinung über sie gebildet hätten. Vor diesem Hintergrund würde allein die Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen.

Auch die vom Vorsitzenden im zuletzt gegen Niels H. geführten Verfahren angeordnete Schweigeminute rechtfertige eine solche Besorgnis nicht. Das Gedenken habe sich an sämtliche exhumierten Toten gerichtet, unabhängig davon, ob der Angeklagte etwas mit ihrem Tod zu tun hatte oder nicht. Damit sei den Verstorbenen keine Opferrolle zugeschrieben und damit die Unschuldsvermutung nicht tangiert worden.

Der Einwand, die abgelehnten Richter hätten durch ihre im Zwischenverfahren geäußerten Rechtsauffassungen Grund für die Annahme der Befangenheit gegeben, greife ebenfalls nicht durch. Denn auch dann, wenn ein Richter vorläufige Ansichten äußere sei nach dem gesetzlichen Leitbild von der Unvoreingenommenheit eines Richters auszugehen, da von ihm verlangt werde, sich an seine eigenen Zwischenentscheidungen nicht gebunden zu fühlen, sondern seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen.

Schließlich rechtfertigten auch die Pressemitteilungen des Landgerichts nicht den Ausschluss der Richter des Schwurgerichts. Denn der Inhalt der Pressemitteilungen liege allein im Verantwortungsbereich der Pressestelle des Landgerichts. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Richter auf die Pressearbeit Einfluss ausgeübt hätten.

Das Verfahren wird jetzt beim Landgericht Oldenburg fortgesetzt. Das Schwurgericht muss zunächst über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.10.2020, 1 Ws 362/20.


Nr. 31/2020
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg


Artikel-Informationen

erstellt am:
06.11.2020

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