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erstellt am:
04.08.2022
Das Landgericht Osnabrück urteilte, dass ein Fahrradfahrer zwar grundsätzlich in der Lage sein müsse, sein Pedelec abzubremsen, einem Hindernis auszuweichen oder sicher abzusteigen. Die unzulängliche Reaktion des Klägers wiege allerdings angesichts der durch den Hund ausgelösten Reaktion nicht so schwer, dass der Pedelec- Fahrer allein für den Unfall verantwortlich zu machen sei. Das Verhalten des Hundes sei für den Unfall kausal geworden, es habe sich hierin eine typische Tiergefahr realisiert. Dies führe zu einer hälftigen Haftung.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung des Hundehalters gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Das Landgericht habe fehlerfrei eine hälftige Haftung angenommen, so der Senat.
Die Senatsentscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.04.2022, Beschluss vom 10.05.2022 (Az. 13 U 199/21)
Nr. 28/2022
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
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04.08.2022