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erstellt am:
01.03.2022
Der 1. Strafsenat hat jetzt die Anträge der Eltern als unzulässig verworfen. Die Eltern seien nach dem Gesetz nicht berechtigt, ein Klageerzwingungsverfahren wegen der Körperverletzung oder der unterlassenen Hilfeleistung zu betreiben, so der Senat. Wegen eines Tötungsdeliktes seien nahe Angehörige nach § 373b der Strafprozessordnung (StPO) nur dann antragsbefugt, wenn der Tod die direkte, unmittelbare Folge der – unterstellten oder festgestellten – Tat wäre. Der junge Mann sei jedoch nach den durchgeführten Ermittlungen nicht durch den Einsatz des Pfeffersprays verstorben. Ebensowenig habe die Tatsache, dass die Polizeibeamten ihn vor Eintreffen der Rettungssanitäter nicht reanimierten, den Tod direkt verursacht.
Auch der Antrag der Eltern auf Fortführung der Ermittlungen sei unzulässig. Ein sogenannter Ermittlungserzwingungsantrag komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Staatsanwaltschaft eklatant unzureichend ermittelt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft habe vielmehr zahlreiche Zeugen vernommen und mehrere Gutachten eingeholt und insgesamt zweifelsfrei umfassende und sorgfältige Ermittlungen durchgeführt. Weitere Aufklärungsverpflichtungen träfen die Staatsanwaltschaft daher nicht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 1 Ws 360/21, Beschluss vom 24.02.2022.
Nr. 13/2022
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
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01.03.2022