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erstellt am:
23.02.2022
Der zuständige Landkreis untersagte dem Beklagten den „Betrieb“ der Nisthilfe und verlangte den Rückbau. Die Nähe des Nestes zu dem Windrad sei für die Störche, insbesondere für die Jungen, lebensgefährlich, so der Landkreis. Die Nisthilfe solle daher in weiterer Entfernung aufgebaut werden.
Weil die Umsetzung der Untersagungsverfügung auf sich warten ließ, verklagte die Windenergie-Firma den Eigentümer der Nisthilfe im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem Landgericht Osnabrück und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.
Die mündliche Verhandlung wurde innerhalb der Mindestfrist von einer Woche sofort als Videoverhandlung anberaumt. Dies war trotzdem zu spät: Wenige Tage vor dem Termin kehrte das Storchenpaar, das schon in den Vorjahren auf der Nisthilfe genistet hatte, aus dem Winterquartier zurück und begann mit dem Nestbau. Damit kommt ein Rückbau der Nisthilfe in dieser Saison nicht mehr in Frage, denn die Störche stehen unter Naturschutz. Der Windenergie-Firma blieb daher nichts anderes übrig, als den Rechtsstreit „für erledigt“ zu erklären. Die Richter entschieden jedoch, dass der Eigentümer der Nisthilfe die bislang entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen muss, weil er das Verfahren voraussichtlich verloren hätte. Denn er hätte die Verfügung des Landkreises bislang nicht umgesetzt.
Ob es nach der Brutperiode zu einem neuen Verfahren kommt, steht noch nicht fest.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.02.2022, Az. 5 U 9/22.
Nr. 9/2022
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
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26135 Oldenburg
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23.02.2022