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Oberlandesgericht: Kasachischer Bürger bleibt in Haft

Untersuchungshaft und die Grenzen der Unschuldsvermutung

Im Strafrecht gilt: Wer noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, kann sich auf die Unschuldsvermutung berufen. Er darf nicht wie ein schuldig gesprochener Straftäter behandelt werden. Menschen können aber auch vor einer rechtskräftigen Verurteilung inhaftiert werden (sogenannte „U-Haft“, also Untersuchungshaft). Wegen der Unschuldsvermutung gelten dafür strenge Anforderungen.

In einem aktuellen Fall war ein kasachischer Staatsangehöriger wegen des Vorwurfs des Diebstahls in mehreren Fällen im März 2019 in Untersuchungshaft gekommen. Im Juli 2020 verurteilte ihn das Landgericht Osnabrück zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und ordnete die Einziehung von 30.000 Euro an.

Der Verurteilte legte gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof ein und beantragte die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Landgericht lehnte den Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls ab. Hiergegen rief der Verurteilte das Oberlandesgericht an. Er meinte, die Untersuchungshaft könne gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts bestätigte die Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftbefehls. Der Verurteilte sei der Taten dringend verdächtig. Eine Aussetzung der Haft gegen Auflagen komme nicht in Betracht. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr, also die Gefahr, dass sich der Verurteilte dem weiteren Verfahren entziehen könne. Denn der Verurteilte habe für den Fall der Rechtskraft des Urteils mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe und einer erheblichen Einziehungsforderung zu rechnen. Er habe außerdem zahlreiche Kontakte in die Ukraine, wo sich auch seine Eltern und seine Lebensgefährtin aufhielten. Es bestünden auch Zweifel, ob er den von ihm behaupteten Arbeitsplatz bei einem Onkel in Deutschland tatsächlich annehmen wolle.

Der Mann bleibt jetzt in Untersuchungshaft. Sofern das Urteil des Landgerichts in der Revision vom Bundesgerichtshof bestätigt werden sollte, wird die Untersuchungshaft auf die dann noch zu verbüßende Strafhaft angerechnet.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2020, Az. 1 Ws 386/20.


Nr. 32/2020
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg


Artikel-Informationen

erstellt am:
12.11.2020

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