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Freispruch nach Gesetzesänderung – Neue Cannabis-Regeln bewahren vor Fahrverbot

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen heute 40-jährigen Betroffenen aus dem Landkreis Leer in zweiter Instanz vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen. Dabei spielte eine neue Regelung zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr eine entscheidende Rolle.

Zuvor hatte der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland Einspruch eingelegt. Zunächst ohne Erfolg. Denn er wurde vom Amtsgericht Papenburg wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss (§ 24a Straßenverkehrsgesetz) zu einer Geldbuße von 1.000€ und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut ein Fahrzeug geführt hatte. Gegen dieses Urteil ging der Betroffene im Wege der sog. Rechtsbeschwerde vor, über die am 29. August 2024 der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts entschieden hat. Dabei kam dem Betroffenen eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung zugute: Denn als das Amtsgericht am 9. Februar 2024 sein Urteil verkündete, galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Daher stellte der Senat fest,

dass das Amtsgericht seinerzeit zu Recht von einer Überschreitung des Grenzwertes ausgehen musste. Am 22. August 2024 - und damit nach dem Urteil des Amtsgerichts aber vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts - trat im Zuge der Cannabis-Legalisierung jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss auf 3,5 ng/ml änderte (§ 24a Absatz 1a Straßenverkehrsgesetz). Diese Gesetzesänderung war aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Da der THC-Gehalt des Betroffenen unterhalb des neuen Grenzwertes lag, hob der Senat das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei.

Aktenzeichen: 2 ORbs 95/24, Beschluss vom 29.08.2024

Zum Hintergrund:

Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Verwaltungsbehörden zuständig. Legt ein Betroffener gegen einen behördlichen Bescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit Einspruch ein, hat das Amtsgericht über den Vorwurf zu entscheiden. Entscheidungen des Amtsgerichts in Bußgeldsachen können vor dem Oberlandesgericht mit der Rechtsbeschwerde überprüft werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten (auszugsweise):

§ 4 OwiG:

[…]

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

[…]

§ 24a StVG neue Fassung:

[…]

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.

[…]

Pressemitteilung 25/2024

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Büürma

Oberlandesgericht Oldenburg
Pressesprecher
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg
Tel: 0441/220-1577

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.09.2024

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