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Betriebsschließung wegen Corona – kein Anspruch aus Versicherung

Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet über Umfang einer Betriebsschließungsversicherung

Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststättenbetreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage − ausgleichen soll. Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren.

In einem jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Hotelier aus Ostfriesland eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.

Der 1. Zivilsenat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt: Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden. Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID 19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.05.2021, Az. 1 U 10/21.


Nr. 17/2021
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg


Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2021

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