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Ausfuhr tödlicher Chemikalien

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg: Anklage wegen Ausfuhr von Pentobarbital muss vor dem Landgericht verhandelt werden

Pentobarbital wird zum Einschläfern von Tieren genutzt – in manchen Staaten aber auch zur Vollstreckung der Todesstrafe. Es handelt sich um eine künstlich hergestellte Chemikalie. Ihr Vertrieb unterliegt strengen Regeln. Zur Ausfuhr wird eine Genehmigung des Außenwirtschaftsamts benötigt.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat drei Personen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) angeklagt und ihnen vorgeworfen, das Mittel ohne eine solche Genehmigung nach Japan und in die USA geliefert zu haben.

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab: Es habe zwischenzeitlich eine Strafbarkeitslücke gegeben. Die seinerzeitige Strafvorschrift im AWG habe auf eine nicht mehr gültige Fassung der EU-Anti-Folter-Verordnung verwiesen. Das führe dazu, dass hier keine Strafbarkeit vorliege, da sich bei Gesetzesänderungen die Strafe nach dem mildesten Gesetz bestimme. Daraus folge hier die Straflosigkeit. Dass die jetzige Fassung des AWG inzwischen auf die aktualisierte EU-Anti-Folter-Verordnung verweise, sei irrelevant.

Gegen die Ablehnung der Eröffnung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und hatte jetzt beim Oberlandesgericht Erfolg. Der Strafsenat entschied, dass die zeitverzögerte Anpassung des AWG an die aktualisierte EU-Anti-Folter-Verordnung keine Strafbarkeitslücke begründe. Der Bundesgesetzgeber habe ersichtlich die Ausfuhr von Chemikalien, die zur Vollstreckung der Todesstrafe und Folter verwendet werden könnten, generell unter Strafe stellen wollen. Insoweit habe der gesetzgeberische Wille bereits im AWG selbst seinen Ausdruck gefunden, so dass der Verweisung auf die EU-Anti-Folter-Verordnung lediglich erläuternde Funktion zukomme.

Mit dem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Oldenburg eröffnet. Dort wird das Verfahren jetzt fortgeführt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.04.2021, Az. 1 Ws 71/21.


Nr. 16/2021
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg


Artikel-Informationen

erstellt am:
07.05.2021

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