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Allgemeine Hinweise zum Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

1. Was ist ein Anerkennungsverfahren?Allgemeine Hinweise zum Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG


1. Was ist ein Anerkennungsverfahren?

2. Wer ist für die Anerkennung eines ausländischen Entscheidung zuständig?

3. Wer ist antragsberechtigt?

4. Welche Urkunden müssen vorgelegt werden und in welcher Form?

5. Welche Übersetzungen werden anerkannt?

6. Welche Kosten können entstehen?



1. Was ist ein Anerkennungsverfahren?

Gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) werden Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, für den deutschen Rechtsbereich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Die Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes, nicht auf die Scheidungsfolgesachen, z. B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf, sind die Familiengerichte zuständig. Mit der Anerkennung gilt die Ehe für den deutschen Rechtsgebrauch rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung als geschieden.


2. Wer ist für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zuständig?

In Niedersachsen ist von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 107 Absatz 3 FamFG Gebrauch gemacht worden. Daher sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte Braunschweig und Celle und die Präsidentin des Oberlandesgerichts Oldenburg für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen zuständig.

Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 107 Absatz 2 FamFG das Oberlandesgericht Oldenburg, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg hat oder − falls keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat − im Bereich des Oberlandesgerichts Oldenburg eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und soll in der Bundesrepublik Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden, so ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (Salzburger Str. 21 -2 5, 10825 Berlin) für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zuständig.

Wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten (Heimatstaatentscheidung), ist gemäß § 107 Absatz 1 S. 2 FamFG eine förmliche Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung bzw. durch das Oberlandesgericht nicht erforderlich.

3. Wer ist antragsberechtigt?

Den Antrag können die betroffenen Ehegatten und jede Person stellen, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Die Mitwirkung des Standesamtes ist − wenn keine neue Ehe geschlossen werden soll − grundsätzlich nicht erforderlich. Der Antrag ist an das Oberlandesgericht zu übersenden. Wir empfehlen, für den Antrag das bei den Standesämtern vorhandenen Formular „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG" zu verwenden. Dieses Formular enthält alle für die Bearbeitung des Antrags notwendigen Angaben und macht zeitaufwändige Nachfragen entbehrlich.



4. Welche Urkunden müssen vorgelegt werden und in welcher Form?

Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind folgende Urkunden im Original vorzulegen:

  • Nachweis der Eheschließung z.B. Heiratsurkunde, Familienbuchauszug, Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe (es sei denn in dem Nachweis der Ehescheidung oder Eheaufhebung sind die Daten der Eheschließung vollständig enthalten)
  • Nachweis der Ehescheidung oder Eheaufhebung durch Vorlage des vollständigen Scheidungs- oder die Ehe aufhebenden Urteils bzw. Beschlusses.

Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.



5. Welche Übersetzungen werden anerkannt?

Übersetzungen sind ausschließlich von einem in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen und beeidigten Urkundenübersetzer zu fertigen. Der fremdsprachige Text ist von der Ursprungssprache direkt in die deutsche Sprache zu übersetzen.



6. Welche Kosten können entstehen?

Gemäß Nr. 1331 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) sind für Verfahren über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG Rahmengebüh­ren zwischen 15 EUR und 305 EUR zu erheben.

Um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge in der Reihenfolge des Eingangs zu gewährleisten, ist eine persönliche Vorsprache der Antragsteller/innen grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit den Sachbearbeitern des Oberlandesgerichts möglich.

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