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Anerkennung von Studiengängen und Aus- und Weiterbildungsgängen der Hochschulen sowie Anerkennung von Sachkundelehrgängen

Gemäß § 42 der Niedersächsischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung ist die Landesbetreuungsstelle zuständig für die Anerkennung:


a) eines in Niedersachsen von einer Hochschule angebotenen Studiengangs sowie von in Niedersachsen von Hochschulen oder in Kooperation mit ihnen angebotenen Aus- und Weiterbildungslehrgängen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Betreuerregistrierungsverordnung),

b) eines Sachkundelehrgangs oder einzelner in der Anlage der BtRegV aufgeführten Module von Anbietern, deren Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 6 Betreuerregistrierungsverordnung).


Um ein einheitliches Anerkennungsverfahren in möglichst allen Bundesländern zu gewährleisten, wurde im Fachausschusses IV für Betreuungsangelegenheiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) ein Merkblatt entwickelt. Das Merkblatt finden Sie hier.

Für die Anerkennung ist ein Antrag bei der Landesbetreuungsstelle unter folgender Postanschrift zu stellen:

Oberlandesgericht Oldenburg
Landesbetreuungsstelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg.

Sie können hierfür einen Antragsvordruck verwenden. Den Antragsvordruck finden Sie hier.

Die Kosten für die Anerkennung ergeben sich aus dem Merkblatt.

Die Anerkennung von Sachkundelehrgängen oder einzelner Module von Sachkundelehrgängen kann mit Auflagen versehen werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Landesbetreuungsstelle gerne zur Verfügung.


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