Häufig gestellte Fragen zum juristischen Vorbereitungsdienst (FAQ)
Herzlich willkommen auf unserer FAQ-Seite zum juristischen Vorbereitungsdienst! Wir wissen, dass der Weg zum zweiten Staatsexamen viele Fragen aufwerfen kann. Auf dieser Seite haben wir die am häufigsten gestellten Fragen rund um den juristischen Vorbereitungsdienst für Sie zusammengestellt, um Ihnen einen schnellen und unkomplizierten Überblick zu geben.
Von den Voraussetzungen und dem Bewerbungsverfahren über die verschiedenen Stationen bis hin zu den Prüfungen – hier finden Sie alle wichtigen Informationen. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein oder benötigen Sie weitere Auskünfte, stehen Ihnen unsere Ansprechpersonen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen gerne weiter!
Der juristische Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen abgeleistet.
Daraus resultiert, dass neben der Begründung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Beihilfen, eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld nicht gewährt werden.
Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare (§ 5 NJAG) einschließlich Disziplinar- und des Personalvertretungsrecht und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 61 Abs. 2 und des § 65 des NBG entsprechende Anwendung.
1. Pflichtstation: Fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen im Landgerichtsbezirk Aurich, Oldenburg oder Osnabrück
2. Pflichtstation: Drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Aurich, Oldenburg oder Osnabrück
3. Pflichtstation: Drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde
4. Pflichtstation: Neun Monate bei einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
5. Wahlstation: Vier Monate (keine Unterteilung möglich) in einem der folgenden Schwerpunktbereiche: Zivil- und Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts- und Finanzrecht, Arbeits- und Sozialrecht oder Europarecht
Für alle Stationen gilt, dass die Ausbildung ausschließlich von Personen durchgeführt werden darf, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Bei einer Ausbildung im Ausland ist eine entsprechende Qualifikation erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis ist möglich, wenn die Ausbildung im Wahlbereich „Wirtschafts- und Finanzrecht“ bei einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer, einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater erfolgt.
Während der Ausbildung am Arbeitsplatz und in den Arbeitsgemeinschaften sollen die Referendarinnen und Referendare ihre Rechtskenntnisse durch eigenständige Arbeit vertiefen und ergänzen. Darüber hinaus bietet die freiwillige Teilnahme an Klausurenkursen eine wertvolle Ergänzung der Ausbildung und dient der Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung. Es wird dringend empfohlen, an den Übungsklausuren teilzunehmen. Da die Teilnahme jedoch freiwillig ist, können hierfür keine Reisekosten erstattet werden.
Grundsätzlich in allen Stationen.
Befreiungsmöglichkeiten gibt es insbesondere in der Wahlstation bei einer Ausbildungsstelle außerhalb Niedersachsens. Die AG in der Wahlstation findet innerhalb der letzten beiden Monate statt.
Die Überweisung in die ersten beiden Stationen (Zivil- und Strafrecht) erfolgt nach den zur Verfügung stehenden Kapazitäten sowie unter Berücksichtigung der sozialen Kriterien (Schwerbehinderung, Kinder, Familienstand usw.) von Amts wegen.
In den übrigen Stationen sind die vorgesehenen Ausbildungsstellen wählbar.
In der dritten Pflichtstation oder der Wahlstation (Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrechts oder Europarecht) besteht die Möglichkeit, ein dreimonatiges Semester an der DUV Speyer zu verbringen. Nähere Informationen zum Studium finden Sie unter www.uni-speyer.de. Erfolgt die Ausbildung dort in der dritten Pflichtstation, muss die Ausbildung in der Wahlstation allerdings bei einer Verwaltungsbehörde stattfinden.
Der Antrag auf Entsendung an die DUV Speyer kann formlos gestellt werden. Sofern der Ausbildungsrhythmus es erfordert, kann auf Antrag die Reihenfolge der zweiten und dritten Pflichtstation getauscht werden, um dorthin zugewiesen werden zu können.
Ja, in der 4. Station (für 3 Monate) und in der Wahlstation.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Die Ausbildung kann insbesondere in 3 zusammenhängenden Monaten der 4. Pflichtstation und in der Wahlstation im Ausland stattfinden, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Etwaige Angebote können hier eingesehen werden.
Eine der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfling nach Wahl als strafrechtliche oder als öffentlich-rechtliche Klausur schreiben. Spätestens bis zum Ende der 3. Pflichtstation muss dem Oberlandesgericht die Entscheidung mitgeteilt werden. Wird keine Wahl getroffen, so ist eine Aufsichtsarbeit mit einer staatsanwaltlichen Aufgabenstellung anzufertigen. Die Rechtsgebiete der übrigen 7 Aufsichtsarbeiten sind festgelegt.
Die Entscheidung zur Wahlklausur hat keine Auswirkungen auf den zu wählenden Schwerpunktbereich der Wahlstation oder auf den Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung.
Wer die zweite Staatsprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.mj.niedersachsen.de
Der gewählte Wahlbereich ist für die gesamte Wahlstation und für den Aktenvortrag der mündlichen Prüfung maßgeblich.
Spätestens 2 Monate vor Ende der Wahlstation kann beantragt werden, welchem Teilbereich der Aktenvortrag zu entnehmen ist.
Die Gewährung von Sonderurlaub, z.B. Urlaub aus persönlichen Gründen § 9, ist geregelt in der Nds. Sonderurlaubsverordnung (Nds. GVBl.2006 S. 35).
Sonderurlaub ohne Bezüge für ganze Ausbildungsabschnitte wird zur Anfertigung einer Dissertation (ab 2. Pflichtstation bis Beginn 4. Pflichtstation) erteilt.
Für die Gewährung von Elternzeit gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
Grundsätzlich sollte in den kürzeren Stationen weniger Erholungsurlaub als in den längeren genommen werden. So ist wünschenswert, dass in den 3-monatigen Stationen nur je 10 Arbeitstage Erholungsurlaub genommen werden. In Einführungsphasen und in Blockveranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften sowie während einer Ausbildung an der DHV Speyer wird grundsätzlich kein Erholungsurlaub gewährt.
Resturlaub aus dem ersten Ausbildungsjahr muss spätestens binnen 9 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres (= Ausbildungsjahr) angetreten werden.
Der Urlaubsantrag ist grundsätzlich vom Ausbilder und AG-Leiter zu zeichnen bevor er zur Bearbeitung an die Serviceeinheit der Referendarabteilung abgegeben wird.
Eine Nebentätigkeit ist dem Oberlandesgericht grundsätzlich 1 Monat vor Übernahme anzuzeigen. Bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist sie zu versagen.
Sie darf den zeitlichen Umfang von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten (z. Zt. 8 Stunden). Die Aufnahme eines Zweitstudiums ist anzeigepflichtig. Soweit die Ausbildung nicht durch das Zweitstudium beeinträchtigt wird, kann es im Rahmen einer Nebentätigkeit aufgenommen werden.
Informationen zum aktuellen Personalrat der Referendarinnen und Referendare finden Sie hier.