Häufig gestellte Fragen zum juristischen Vorbereitungsdienst
Der juristische Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen abgeleistet.
Daraus resultiert, dass neben der Begründung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Beihilfen, eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld nicht gewährt werden.
Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare (§ 5 NJAG) einschließlich Disziplinar- und des Personalvertretungsrecht und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 61 Abs. 2 und des § 65 des NBG entsprechende Anwendung.
1. Pflichtstation: 5 Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen im Landgerichtsbezirk Aurich, Oldenburg oder Osnabrück
2. Pflichtstation: 3 Monate bei einer Staatsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Aurich, Oldenburg oder Osnabrück
3. Pflichtstation: 3 Monate bei einer Verwaltungsbehörde
4. Pflichtstation: 9 Monate bei einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
5. Wahlstation: 4 Monate (keine Unterteilung möglich) in einem der folgenden Schwerpunktbereiche: Zivil- und Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts- und Finanzrecht, Arbeits- und Sozialrecht oder Europarecht
Grundsätzlich in allen Stationen.
Befreiungsmöglichkeiten gibt es insbesondere in der Wahlstation bei einer Ausbildungsstelle außerhalb Niedersachsens. Die AG in der Wahlstation findet innerhalb der letzten beiden Monate statt.
Die Überweisung in die ersten beiden Stationen (Zivil- und Strafrecht) erfolgt nach den zur Verfügung stehenden Kapazitäten sowie unter Berücksichtigung der sozialen Kriterien (Schwerbehinderung, Kinder, Familienstand usw.) von Amts wegen.
In den übrigen Stationen sind die vorgesehenen Ausbildungsstellen wählbar.
Die Ausbildung in der 3.Pflichtstation oder in der 5. Wahlstation in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht kann bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Erfolgt die Ausbildung bei der DHV Speyer in der 3. Pflichtstation, muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde stattfinden. Auf Antrag kann die Reihenfolge der 2. und 3. Pflichtstation getauscht werden, um der DHV Speyer zugewiesen werden zu können.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.dhv-speyer.de/studium
Ja, in der 4. Station (für 3 Monate) und in der Wahlstation
Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.kompaktkurs.de
Die Ausbildung kann insbesondere in 3 zusammenhängenden Monaten der 4. Pflichtstation und in der Wahlstation im Ausland stattfinden, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Eine Liste wird nicht geführt. Angebote können auf dieser Internetseite eingesehen werden
Eine der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfling nach Wahl als strafrechtliche oder als öffentlich-rechtliche Klausur schreiben. Spätestens bis zum Ende der 3. Pflichtstation muss dem Oberlandesgericht die Entscheidung mitgeteilt werden. Wird keine Wahl getroffen, so ist eine Aufsichtsarbeit mit einer staatsanwaltlichen Aufgabenstellung anzufertigen. Die Rechtsgebiete der übrigen 7 Aufsichtsarbeiten sind festgelegt.
Die Entscheidung zur Wahlklausur hat keine Auswirkungen auf den zu wählenden Schwerpunktbereich der Wahlstation oder auf den Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung.
Wer die zweite Staatsprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.mj.niedersachsen.de
Der gewählte Wahlbereich ist für die gesamte Wahlstation und für den Aktenvortrag der mündlichen Prüfung maßgeblich.
Spätestens 2 Monate vor Ende der Wahlstation kann beantragt werden, welchem Teilbereich der Aktenvortrag zu entnehmen ist.
Die Gewährung von Sonderurlaub, z.B. Urlaub aus persönlichen Gründen § 9, ist geregelt in der Nds. Sonderurlaubsverordnung (Nds. GVBl.2006 S. 35).
Sonderurlaub ohne Bezüge für ganze Ausbildungsabschnitte wird zur Anfertigung einer Dissertation (ab 2. Pflichtstation bis Beginn 4. Pflichtstation) erteilt.
Für die Gewährung von Elternzeit gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
Grundsätzlich sollte in den kürzeren Stationen weniger Erholungsurlaub als in den längeren genommen werden. So ist wünschenswert, dass in den 3-monatigen Stationen nur je 10 Arbeitstage Erholungsurlaub genommen werden. In Einführungsphasen und in Blockveranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften sowie während einer Ausbildung an der DHV Speyer wird grundsätzlich kein Erholungsurlaub gewährt.
Resturlaub aus dem ersten Ausbildungsjahr muss spätestens binnen 9 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres (= Ausbildungsjahr) angetreten werden.
Der Urlaubsantrag ist grundsätzlich vom Ausbilder und AG-Leiter zu zeichnen bevor er zur Bearbeitung an die Serviceeinheit der Referendarabteilung abgegeben wird.
Eine Nebentätigkeit ist dem Oberlandesgericht grundsätzlich 1 Monat vor Übernahme anzuzeigen. Bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist sie zu versagen.
Sie darf den zeitlichen Umfang von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten (z. Zt. 8 Stunden). Die Aufnahme eines Zweitstudiums ist anzeigepflichtig. Soweit die Ausbildung nicht durch das Zweitstudium beeinträchtigt wird, kann es im Rahmen einer Nebentätigkeit aufgenommen werden.