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erstellt am:
09.06.2020
Voraussetzungen für eine sogenannte „Einbenennung“
Wenn Eltern sich trennen, finden die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt meist bei einem Elternteil. Häufig bleiben sie bei der Mutter, manchmal auch beim Vater. Manchmal kommt es dann vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch möchte, dass das Kind seinen Nachnamen trägt, obwohl das Kind während der Ehe den Nachnamen des anderen Elternteils bekommen hat. Wann ist eine solche sogenannte „Einbenennung“ möglich? Hierüber hatte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.
Der siebenjährige Junge war nach der Trennung der Eltern zunächst bei der Mutter in Aurich geblieben. Er trug auch den Nachnamen der Mutter. Später wechselte er zum Vater. Er lebt jetzt mit seinem Vater und dessen neuer Ehefrau in einem Haushalt. Der Vater wollte, dass das Kind seinen Nachnamen annehme, weil dies unter anderem in der Schule einfacher sei. Das Kind identifiziere sich auch mit dem väterlichen Namen.
Der Senat hat jetzt die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt: Die Voraussetzungen für eine Einbenennung lägen nicht vor. Die grundsätzlich erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils (§ 1618 BGB) könne im vorliegenden Fall nicht gerichtlich ersetzt werden. Hierfür gälten hohe Hürden. Es müsse festgestellt werden, dass die Annahme des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Es reiche nicht aus, dem Kind nur Unannehmlichkeiten zu ersparen. Erforderlich sei, dass die Einbenennung unerlässlich sei, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, etwa wenn das Kind durch die Namensdifferenz außerordentlich psychisch belastet sei. Eine Einbenennung scheide aber grundsätzlich aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden solle, eine tragfähige Beziehung bestehe.
Der Kindesvater hat auf einen entsprechenden Hinweis des Senats seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgenommen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 3 UF 145/19, Hinweisbeschluss vom 12.11.2019.
Nr. 19/2020
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
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26135 Oldenburg
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09.06.2020