Niedersachsen klar Logo

Neue Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg für das Jahr 2025

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2025 bekannt gegeben. Sie sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts veröffentlicht und enthalten die wesentlichen Grundsätze für die Berechnung von Unterhalt in einfach gelagerten Fällen. Die Leitlinien dienen dabei nur als Orientierung und sind für die Familiengerichte nicht bindend. Maßgeblich bleibt die Prüfung des Einzelfalles.

Im letzten Jahr hatte der Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten erhebliche Auswirkungen auf die Unterhaltsbeträge in den Leitlinien. Einerseits waren die Mindestunterhaltsbeträge für Kinder erheblich gestiegen. Andererseits mussten die Beträge, die einem Unterhaltsschuldner zum Leben verbleiben müssen (sog. „Selbstbehalt“), stark angehoben werden.

Für 2025 sind jedoch keine solch massiven Erhöhungen der Lebenshaltungskosten zu erwarten. Der Unterhaltssatz für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand (z.B. für studierende Kinder) ist wegen der Erhöhung der BAföG-Sätze zwar auf 990 Euro angehoben worden. Der Mindestkindesunterhalt hat sich aber nur um wenige Euro erhöht. Ein achtjähriges Kind hat z.B. jetzt Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 554 Euro statt von bisher 551 Euro monatlich. Diesen Betrag kann man aus der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle ablesen.

Dieser Unterhalt muss aber nicht in dieser Höhe gezahlt werden. Denn von diesem Betrag ist bei minderjährigen Kindern das halbe und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld abzuziehen, welches sich in 2025 von 250 Euro auf 255 Euro pro Kind erhöht hat. Der sogenannte „Zahlbetrag“, der tatsächlich an ein achtjähriges Kind als Mindestunterhalt zu zahlen ist, beträgt also nur 554 Euro abzüglich 127,50 Euro (die Hälfte des Kindergeldes) = 426,50 Euro statt 426 Euro wie noch im Jahr 2024. Die Zahlbeträge sind auf der letzten Seite der Leitlinien abgedruckt.

Die Selbstbehaltssätze sind jedoch ganz unverändert geblieben. Solange ein berufstätiger Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seinem Kind den Mindestunterhalt zahlen kann, müssen ihm also weiterhin 1.750 Euro monatlich verbleiben (sog. „angemessener Selbstbehalt“). Dieser Betrag gilt für jeden Elternteil auch dann, wenn Unterhalt für ein volljähriges Kind gezahlt werden muss.

Wird dieser Betrag unterschritten, wenn ein Elternteil den Mindestunterhalt für ein minderjähriges oder noch schulpflichtiges volljähriges Kind zahlen muss, müssen dem berufstätigen Elternteil aber nur mindestens 1.450 Euro (sog. „notwendiger Selbstbehalt“) belassen werden. Arbeitet der Elternteil nicht, sind es sogar nur 1.200 Euro.

Ob und in welcher Höhe sich gemäß den Leitlinien Unterhaltsansprüche ergeben, bleibt aber auch zukünftig eine Frage des Einzelfalls. Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen die neuen Leitlinien auf die Höhe bereits titulierter Unterhaltsansprüche haben.

Pressemitteilung 1/2025

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Daniel Hunsmann

Oberlandesgericht Oldenburg
stellvertretender Pressesprecher
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg
Tel: 0441/220-1612

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.01.2025

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln