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Haftbefehle in Corona-Zeiten


Während seit Ende März viele Gerichtsverfahren wegen „Corona“-Gefahr zur Gewährleistung des Schutzes von Justizmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und Rechtsuchenden aufgehoben und verschoben werden, geht der Geschäftsbetrieb der Justiz im Übrigen wie gewohnt weiter. Urteile werden vorbereitet und geschrieben, Schriftsätze gewechselt, Geldstrafen vollstreckt – und häufig auch Haftbefehle.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in den letzten Wochen unter anderem in zwei Fällen Einwendungen gegen Haftbefehle wegen einer möglichen Corona-Ansteckungsgefahr im Justizvollzug zurückgewiesen.

In einem Fall hatte sich ein 67-jähriger Angeklagter, der seit Februar 2019 in Untersuchungshaft sitzt und im August 2019 vom Landgericht in Osnabrück wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden war, gegen seine Inhaftierung gewandt. Das Urteil aus Osnabrück ist noch nicht rechtskräftig, deswegen sitzt der Mann nach wie vor in Untersuchungshaft („U-Haft“). Der Mann argumentierte, angesichts seiner Krebs- und Diabeteserkrankung sei wegen der mit der Corona-Pandemie verbundenen Gefahren die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mit seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zu vereinbaren.

Dem folgte der Senat nicht. Ein Haftbefehl darf zwar nicht vollstreckt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Gefangene schwerwiegende Gesundheitsschäden davonträgt. Dies gelte aber nicht, wenn der Gefahr durch die Ausgestaltung des Vollzugs – etwa Behandlung im Vollzugskrankenhaus – Rechnung getragen werden könne. Dass dies hier nicht möglich sei, sei nicht ersichtlich, so der Senat.

In einem weiteren Fall hatte sich ein 51-jähriger Mann gegen einen Haftbefehl gewandt; der Mann war bereits mehrfach im Haftkrankenhaus gewesen. Die Stationsärztin hatte bescheinigt, dass der Mann haftfähig sei. Der Senat entschied, dass der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt. Den wegen der Corona-Pandemie drohenden Gefahren werde seitens der Justizvollzugsanstalt Rechnung getragen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschlüsse vom 5.5.2020 (1 Ws 176/20) und vom 29.4.2020 (1 Ausl 29/18).




Nr. 15/2020

Bettina von Teichman und Logischen

Oberlandesgericht Oldenburg

Pressestelle

Richard-Wagner-Platz 1

26135 Oldenburg

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2020

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