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Gerichte unterstützen gemeinnützige Einrichtungen – Jahresbilanz der Geldauflagen im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg

Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Verurteilung oder einem Freispruch. Infrage kommt auch die Einstellung eines Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage. Die Einstellung kann bereits im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften oder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Voraussetzung ist stets, dass die Geldauflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, dass die Schuld des Täters oder der Täterin gering ist und dass diese(r) mit einer Einstellung gegen eine Geldauflage einverstanden ist. Geldauflagen kommen außerdem als sogenannte Bewährungsauflagen in Betracht, wenn also eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, der Täter oder die Täterin aber daneben auch noch zu einer Zahlung verpflichtet wird. Solche Geldauflagen kommen dann gemeinnützigen Einrichtungen zugute.

Im Jahr 2023 haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg Auflagen in Höhe von nahezu 2,24 Millionen Euro ausgesprochen. Das entspricht einem Anstieg von rund 100.000 Euro (+5%) gegenüber dem Vorjahr und einem Anteil von 41% der für die Niedersächsische Justiz insgesamt gemeldeten Beträge.

Hiervon entfielen 734.615 Euro (33%) auf den Bezirk des Landgerichts Oldenburg, 465.220 Euro (21%) auf Landgerichtsbezirk Aurich sowie 1.039.605 Euro (46%) auf den Bezirk des Landgerichts Osnabrück. Die Entwicklung veranschaulicht die folgende Grafik:

Entwicklung der gemeinnützigen Auflagen (Schmuckbild)   Bildrechte: OLG Oldenburg / Pressestelle

Im Jahr 2023 wurden die größten Beträge Einrichtungen des allgemeinen Sozialwesens mit Auflagen in Höhe von insgesamt 710.415 Euro zugesprochen. Eine Summe von 328.650 Euro wurde Hilfseinrichtungen für beeinträchtigte Kinder zugewiesen. Einrichtungen der allgemeinen Jugendhilfe wurden mit nahezu 298.000 Euro und die Straffälligenhilfe mit ca. 137.000 Euro bedacht. Dem Bereich der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit wurden gut 137.000 Euro zugesprochen. Auch Hilfseinrichtungen für Suchtgefährdete haben Auflagen in Höhe von 110.250 Euro erhalten. Zudem sind Einrichtungen des Natur- und Umweltschutzes knapp 98.000 Euro gewährt worden. Einzelheiten zeigt die folgende Grafik:

Geldauflagen 2023 (Schmuckbild)   Bildrechte: OLG Oldenburg / Pressestelle

Höhere Beträge gingen unter anderem an die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (179.585 Euro), das Kinderhospiz Löwenherz e. V. in Syke (97.350 Euro), die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (64.450 Euro), den Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e. V. (60.725 Euro), den Verein Konfliktschlichtung e. V. (54.550 Euro), den Deutschen Kinderschutzbund e. V. (44.860 Euro) und den Weißer Ring e. V. (44.290 Euro).

Auf der Webseite des Niedersächsischen Justizministeriums steht eine detaillierte Übersicht über die Zuweisungen des Jahres 2023 zum Download zur Verfügung.

Hinweise: Die Auferlegung einer Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt – oder eine Strafaussetzung widerrufen.

Gemeinnützige Einrichtungen, die an Auflagenzuweisungen interessiert sind, können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis bei dem Oberlandesgericht Oldenburg beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über unsere Webseite abrufbar.


Oberlandesgericht Oldenburg
-Pressestelle-

Tel.: 0441/220-1577

Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg

Pressemitteilung 23/2024

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Büürma

Oberlandesgericht Oldenburg
Pressesprecher
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg
Tel: 0441/220-1577

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.08.2024

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