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Anerkennung von Betreuungsvereinen

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) ist die Landesbetreuungsstelle zuständig für die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine nach § 14 des Betreuungsrechtsorganisationsgesetzes (BtOG).

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sind in § 14 BtOG in Verbindung mit § 3 Nds. AGBtR geregelt.

Um ein einheitliches Anerkennungsverfahren zu gewährleisten, erfolgt eine Orientierung an den gemeinsamen Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen nach § 14 BtOG des Fachausschusses IV für Betreuungsangelegenheiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), des Deutschen Landkreistages (DLT) und des Deutschen Städtetages (DST) – BAGüS-Empfehlungen (Stand 1. Dezember 2022).

Für die Anerkennung als Betreuungsverein ist ein formloser Antrag bei der Landesbetreuungsstelle unter folgender Postanschrift zu stellen:

Oberlandesgericht Oldenburg
Landesbetreuungsstelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg.

Sie können den Antrag auch Online stellen:

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8403?c=bc


Die Landesbetreuungsstelle überprüft jährlich die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Zu diesem Zweck ist von den anerkannten Betreuungsvereinen jeweils zum 30.06. jeden Jahres ein Tätigkeitsbericht für das Vorjahr vorzulegen. Der hierfür zu verwendende Vordruck steht nebenstehendend zum Download bereit.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Landesbetreuungsstelle gerne zur Verfügung.


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