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Ersetzt die Hausratsversicherung nach einem Einbruch auch Bargeld?


Wer zu Hause Bargeld hortet, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, dass nach
einem Einbruchsdiebstahl von der Hausratsversicherung nicht der volle gestohlene
Bargeldbetrag erstattet wird. Darauf hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg
in einem aktuellen Beschluss hingewiesen.

Ein Restaurantbesitzer aus Osnabrück hatte nach einem Einbruch den Schaden seiner
Versicherung gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus
dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf
ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin, aus denen sich ergibt, dass Bargeld,
wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu einem Betrag von 1.100,-
Euro ersetzt wird.

Der Mann hielt diese Klausel für überraschend und daher nicht wirksam. Die Versicherung
hätte ihn bei Vertragsabschluss gesondert auf eine solche Klausel hinweisen
müssen, argumentierte der Mann. Dies gelte umso mehr, als die Versicherung
bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müsse, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt
werden. Weil die Versicherung einen solchen expliziten Hinweis versäumt
habe, könne sie sich nicht auf die Klausel berufen.

Der Senat sah dies anders. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht.
Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht
der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor
aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den
Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall,
dass die Versicherung dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalles
unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag
ersetzt hatte. Er hätte die Klausel also gekannt.

Der Mann hat auf den Hinweisbeschluss des Senats seine Berufung zurückgenommen.

5 U162/16 Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 13.01.2017

Nr. 11/2017
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg

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