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Allgemeine Hinweise zum Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses


Allgemeine Hinweise zum Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses



1. Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
2. Wie beginnt das Verfahren?
3. Wie läuft das Verfahren ab?

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1. Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten (Eheschließenden) dem Recht des Staates, dem er angehört.


Wer hinsichtlich der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, soll gemäß § 1309 Absatz 1 BGB eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimat­staats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis). Angehörige von Staaten, die ein solches Ehefähigkeits­zeugnis nicht ausstellen oder deren Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können nach § 1309 Absatz 2 BGB auf Antrag durch die Präsidentin des Ober­landesgerichts von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden.

Das Oberlandesgericht prüft dabei anstelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht.


2 Wie beginnt das Verfahren?

Das Befreiungsverfahren setzt die Anmeldung der Eheschließung bei dem zuständigen Standesamt voraus. Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden. Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.


3. Wie läuft das Verfahren ab?

Der Standesbeamte bereitet den Antrag vor, berät die Verlobten über die benötigten Unterlagen und übersendet den Vorgang zur Entscheidung über die Befreiung an das Oberlandesgericht.

Dem Antrag sind grundsätzlich Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung von Vorehe(n) beizufügen.

Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Übersetzungen sind nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit den §§ 107 ff. FamFG ausschließlich von einem in der Bundes­republik Deutschland amtlich zugelassenen und beeidigten Urkundenübersetzer zu fertigen.

Zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr ist die Vorlage eines Verdienstnachweises für beide Verlobte erforderlich, aus dem sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben.

Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.

Um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller Anträge in der Reihenfolge des Eingangs zu gewährleisten, ist eine persönliche Vorsprache der Verlobten oder Dritter bei den Sachbearbeitern des Oberlandesgerichts nicht erforderlich.

Informationen über das Eheschließungsverfahren des Standesamts und das Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht erteilt in erster Linie das Standesamt. Auskünfte über den Stand des Verfahrens sind ebenfalls beim Standesamt einzuholen.

Die Bearbeitungsdauer der Anträge beträgt in der Regel 3 bis 6 Wochen. Durch Beanstandungsverfügungen (z. B. aufgrund fehlender Urkunden) oder aufgrund ggf. erforderlichen Einsichtnahme in die Ausländerakten kann sich die Verfahrensdauer verzögern. Wir bitten um Ihr Verständnis.



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